Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Obwohl die öffentliche Hand mit ihren hoheitlichen Tätigkeiten grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegt, kann sie vielfach Steuertatbestände erfüllen.

Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Anwendung der geltenden rechtlichen Vorschriften, der aktuellen Verwaltungsanweisungen und im Hinblick auf die bevorstehenden Änderungen.


Das gilt bei der Umsatzsteuer z.B. bei

  • allen wirtschaftlichen Tätigkeiten, die auch von der Privatwirtschaft vorgenommen werden (könnten). Steuerrechtlich wird von Betrieben gewerblicher Art gesprochen, die schon nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität wie jedes andere Unternehmen zu besteuern sind.
  • einer möglichen Umkehr der Steuerschuldnerschaft (z.B. bei Leistungsbezügen aus dem Ausland).
Haben Sie Fragen?
 

    Mit der Ausweitung der Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand durch die EUGH- und BFH-Rechtsprechung – basierend auf der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie - erfährt die Besteuerung der öffentlichen Hand derzeit die weitreichendsten Veränderungen der letzten Jahrzehnte.

    Schwerpunkte unserer Prüfung sind die mehrfachen Neuregelungen des Unternehmensumfangs der öffentlichen Hand sowie die daraus resultierenden Fragen der Vorsteueraufteilung und –zuordnung und der Vorsteuerabzugsbeschränkungen bei teilunternehmerisch genutzten Einrichtungen.

    Weitere Themen sind die Leistungserbringung durch Eigengesellschaften und die Behandlung von Beistandsleistungen, z.B. zwischen Gemeinden.

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    UmsatzsteuerForum e.V.

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