Zweckverbände (Sachsen)
Die Angelegenheiten eines kommunalen Zweckverbands im Freistaat Sachsen obliegen nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsKomZG der eigenen Verantwortung. Nach § 47 Abs. 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG zum Prüfungswesen kann ein Zweckverband die Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) zum Prüfer in der Verbandssatzung regeln.
Ein „kleine(s) Unternehmen“ (hier: Zweckverband) im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB kann für die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 18 Abs. 3 SächsEigBG (jetzt: § 32 Abs. 3 SächsEigBVO) denselben WP bzw. dieselbe WPG für die örtliche Prüfung sowie die Jahresabschlussprüfung beauftragen. Dazu muss außerdem das neue Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt sein. (Stand: 12.2014)