Wir führen Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) durch. Die MaBV-Prüfung erstreckt sich auf bestimmte Gewerbetreibende im Sinne des § 34c GewO (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe GewO – Bauherren (Bauträger), Baubetreuer). Diese Gewerbetreibenden sind nach § 16 Abs. 1 MaBV verpflichtet, sich auf die Einhaltung der aus der MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr prüfen zu lassen.
Als Wirtschaftsprüfer sind wir berechtigt, eine MaBV-Prüfung vorzunehmen. Der Prüfungsbericht ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres der zuständigen Behörde zu übermitteln. Eine MaBV-Prüfung entfällt, wenn der Gewerbetreibende im Kalenderjahr keine einzige erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und dies der zuständigen Behörde in Form einer Negativerklärung ebenfalls bis zum 31. Dezember des Folgejahres mitteilt.